1. Vertragsgrundlagen
Sofern die Bestellung von Eckelt nicht im Rahmen eines schriftlichen Einkaufsvertrages
zwischen dem Lieferanten und Eckelt erteilt wird, stellt die Bestellung
einschließlich sämtlicher Anlagen hinsichtlich der Produkte
oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Bestellung sind, die alleinige
Vereinbarung zwischen Eckelt und dem Lieferanten dar. Der Wortlaut dieser
Einkaufsbedingungen von Eckelt kann ohne vorherige Ankündigung geändert
werden. Kein anderes Dokument, auch nicht das Angebot, Preisangebot oder
Bestätigungsformular des Lieferanten, ist Bestandteil der Bestellung,
es sei denn, Eckelt hat dem schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäfts-bedingungen
des Lieferanten werden von Eckelt nicht anerkannt und gelten nicht als
vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn eine in einem solchen anderen Dokument
enthaltene Regelung diesen Einkaufsbedingungen nicht widerspricht und
auch wenn ihnen von Eckelt nicht ausdrücklich widersprochen wurde,
außer sie wurden von Eckelt schriftlich ausdrücklich anerkannt.
Alle an Eckelt gelegten Angebote sind jeweils zumindest für die
Dauer von 4 Wochen ab Zugang für den Anbotleger bzw Lieferanten verbindlich,
begründen aber für Eckelt unabhängig von den erforderlichen
Vorarbeiten des Anbotlegers/Lieferanten weder eine Verpflichtung zur Auftragserteilung
noch zur Bezahlung eines gesonderten Entgelts für die Anbotslegung.
Rechte, die Eckelt hinsichtlich dieser Bestellung besitzt, können
nur durch Eckelt selbst in schriftlicher Form abgeändert werden bzw
kann nur in dieser Form auf diese Rechte verzichtet werden. Bestellungen,
Aufträge und Zusicherungen sind für Eckelt nur verbindlich,
wenn sie von vertretungsbefugten Personen schriftlich erteilt wurden.
Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen.
2. Preise / Steuern
Wenn in der Bestellung oder in einem Einkaufsvertrag kein Preis genannt
ist, gilt der niedrigste Marktpreis. Sämtliche Umsatz-, Verbrauchs-
oder ähnliche Steuern fallen in den Verantwortungsbereich des Lieferanten
und sind von diesem zu bezahlen.
3. Zahlungsbedingungen
Sofern in der Bestellung nicht anders geregelt, sind Zahlungen von Eckelt
binnen 60 Tagen nach Erhalt der gültigen Rechnung des Lieferanten
netto zu leisten.
4. Kündigung
Eckelt kann die Bestellung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung).
Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
davon unberührt. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch
Eckelt entschädigt Eckelt den Lieferanten nur für die tatsächlichen
und angemessenen Auslagen, die dem Lieferanten nachweislich bis zum Datum
des Ausspruches der Kündigung entstanden sind, sofern diese nicht
die vereinbarten Preise übersteigen.
5. Importe, Verpackungen und Transport
Müssen die bestellten Produkte in das Gebiet der Republik Österreich
eingeführt werden, so hat der Lieferant alle gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen
Anforderungen im Zusammenhang mit der Einfuhr zu erfüllen und trägt
die damit verbundenen Steuern und Gebühren und allfällige Zölle.
Der Lieferant verpflichtet sich
- alle Kennzeichnungsvorschriften des Herkunftslandes sowie sämtliche
Anweisungen für Exporte einzuhalten;
- alle Verpackungs- und Kennzeichnungsbedingungen gemäß
den Angaben der Bestellung zu erfüllen.
6. verspätete Lieferungen
Bei der Bestellung sowie einem darauf basierenden Vertrag ist die fristgerechte
Lieferung für Eckelt von wesentlicher Bedeutung. Liefert der Lieferant
nicht zeitgerecht, ist Eckelt nach eigener Wahl berechtigt, aber nicht
verpflichtet, sich anderweitig einzudecken, wobei der Lieferant Mehrkosten
sowie Schadenersatz zu tragen hat oder auf Lieferung zu bestehen, wobei
der Lieferant den Verspätungsschaden zu tragen hat, oder gänzlich
oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall bleiben weitergehende
Ansprüche von Eckelt, insbesondere Schadenersatzansprüche, unberührt.
Der Lieferant wird Eckelt unverzüglich schriftlich informieren, wenn
er nicht in der Lage ist, die in der Bestellung genannte oder im darauf
basierenden Vertrag vereinbarte Lieferfrist einzuhalten.
7. Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass
- er berechtigt ist, die Bestellung abzuschließen
und zu erfüllen und er auf eigene Kosten die Bestimmungen aller
Verträge oder Verpflichtungen einschließlich solcher, die
zwischen dem Lieferanten und seinen Endabnehmern abgeschlossen wurden,
einhalten wird, dasselbe gilt für sämtliche Gesetze, Regelungen
und Vorschriften, denen er untersteht oder unterstehen wird;
- keine Ansprüche, Pfandrechte oder Klagen bestehen bzw anhängig
sind oder die Geltendmachung solcher Ansprüche, Pfandrechte oder
Klagen angedroht wurde, die die Rechte von Eckelt aus dieser Bestellung
beeinträchtigen könnten;
- die in der Bestellung spezifizierten Lieferungen oder Dienstleistungen
keine Rechte Dritter, insbesondere keine Rechte des geistigen Eigentums,
verletzen;
- alle Urheber, Erfinder und sonstige Dritte, die an der Entwicklung,
Bearbeitung oder an dem Design der gelieferten Ware und/oder an der
geleisteten Dienstleistung mitgewirkt haben, im gesetzlich zulässigen
Ausmaß auf die Geltendmachung ihrer daraus abgeleiteten Rechte,
insbesondere der Rechte des geistigen Eigentums, verzichtet haben;
- das Material und die Ausführung den in dieser Bestellung enthaltenen
Gewährleistungen, Spezifikationen und Anforderungen, insbesondere
den Qualitätsanforderungen, entsprechen;
- die in der Bestellung bezeichneten Produkte für den Gebrauch
in Übereinstimmung mit den Gewährleistungen, Spezifikationen
und Anforderungen der Bestellung sicher sind und diese Gewährleistungen,
Spezifikationen und Anforderungen erfüllen;
- die Produkte neu sind und nichts Gebrauchtes oder Aufgearbeitetes
enthalten, es sei denn, Eckelt erteilt dazu die schriftliche Zustimmung;
- der Lieferant alle anwendbaren Datenschutzgesetze und -bestimmungen
einhalten wird und den Wünschen von Eckelt auf Zugang zu Korrektur
und Löschung von personenbezogenen und/oder kundenbezogenen Daten
im Besitz des Lieferanten im vollen Umfang nachkommen wird.
Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
Die Mangel-haftigkeit der Ware bei Übergabe ist widerlegbar zu vermuten,
wenn die Mangelhaftigkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt.
Zahlungen von Eckelt gelten nicht als Annahme oder Abnahme der Ware
oder als Verzicht auf Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit. Eine zwischenzeitige
Bezahlung beeinträchtigt nicht das Recht von Eckelt, die Produkte/Dienstleistungen
zu prüfen und einen Eckelt zustehenden Rechtsbehelf geltend zu machen.
Eckelt ist berechtigt, nicht vertragsgemäße Ware auf Kosten
des Lieferanten an ihn zurückzusenden.
Der Lieferant wird im Gewährleistungsfall nach Wahl von Eckelt
kostenlos Ersatzlieferung, Wandlung, Mängelbeseitigung oder Preisnachlass
gewähren. Mit vollendeter Mängel-behebung beginnt die Gewährleistungsfrist
neu zu laufen. |
8. Haftung des LIeferanten
Die Verantwortlichkeit des Lieferanten richtet sich nach den Regelungen
über die Vertragshaftung. Sämtliche Einschränkungen der
Haftung des Lieferanten sowie die Einschränkungen der Eckelt zustehenden
Ansprüche werden von Eckelt – wenn auch nicht nochmals gesondert
erklärt – abgelehnt und sind jedenfalls unwirksam. Der Lieferant
verteidigt und hält Eckelt schadlos und stellt Eckelt von Ansprüchen
frei, die daraus erwachsen, dass es der Lieferant verabsäumt, seine
Gewährleistungen und Verpflichtungen gemäß Bestellung/Vertrag
einzuhalten.
9. Geistiges Eigentum
Der Lieferant gewährt Eckelt sämtliche Rechte, die für
die Nutzung, Übertragung und den Verkauf der spezifizierten Produkte
oder Dienstleistungen sowie für die Ausübung der gewährten
Rechte durch Eckelt erforderlich sind. Der Lieferant verteidigt und hält
Eckelt schadlos und stellt Eckelt frei von Ansprüchen aus Forderungen,
die mit der Begründung gestellt werden, dass die vom Lieferanten
gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte
verletzen. Falls eine Forderung aufgrund einer Rechtsverletzung geltend
gemacht wird, wird der Lieferant auf eigene Kosten den erstmöglichen
der folgenden Rechtsbehelfe ergreifen, wobei weitergehende Ansprüche
von Eckelt, insbesondere der Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens
unberührt bleiben:
- Eckelt die unter dieser Bestellung gewährten Rechte zu verschaffen;
- die Produkte und/oder Dienstleistungen so zu verändern, dass
sie keine Rechte verletzen und dennoch mit der Bestellung übereinstimmen;
- die betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen durch solche
ersetzen, die keine Rechtsverletzung darstellen und dennoch mit der
Bestellung übereinstimmen oder
- die Produkte, die eine Rechtsverletzung darstellen, zurücknehmen
sowie die Dienstleistungen, die eine Rechtsverletzung darstellen, kündigen
sowie Eckelt jegliche geleisteten Zahlungen aus der betroffenen Bestellung
unverzüglich zurückerstatten.
10. Haftungsbegrenzung und Eigentumsvorbehalt
Soweit nach zwingendem Recht zulässig, haftet Eckelt in keinem Fall
für Umsatzausfall, entgangenen Gewinn, beiläufig entstandene
Schäden, indirekte oder Folgeschäden. Die Entschädigung
gemäß Punkt 4. im Fall einer ordentlichen Kündigung stellt
den einzigen Rechtsbehelf des Lieferanten dar. Alle diesbezüglichen
Ansprüche des Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind
hinsichtlich aller Fälle von Vertragsverletzungen (insbesondere verspätete
Zahlung) alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz,
Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag (zB wegen Irrtum)
ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus vorvertraglichem
Verschulden sowie aus der Verletzung – auch nachwirkender –
Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Übrigen
auch dann nicht, wenn und soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Einen Eigentumsvorbehalt für gelieferte Waren erkennt Eckelt nicht
an. Eckelt ist als Wiederverkäufer tätig.
11. Abtretung und aufrechnung
Ohne schriftliche Zustimmung von Eckelt ist der Lieferant nicht berechtigt,
seine Rechte abzutreten oder einen Unterlieferanten zu beauftragen. Jegliche
nicht im vorhinein schriftlich genehmigte Abtretung ist nichtig. Der Lieferant
ist nicht berechtigt, mit seinen Verbindlichkeiten gegen die Ansprüche
von Eckelt aufzurechnen.
12. Informationsaustausch und Kundenschutz
Jeder Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien gilt als
vertraulich. Dies gilt insbesondere für sämtliche Informationen,
die Eckelt über die Kunden von Eckelt an den Lieferanten weitergibt,
insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Name des Kunden, Kontaktdaten,
derzeitiger und zukünftiger Geschäftsbereich und derzeitiger
und zukünftiger Bedarf des Kunden, verrechnete Preise etc. Diese
Informationen, die von Eckelt im Zuge der Bestellung und/oder bei der
Abwicklung des darauf basierenden Vertrags übermittelt werden, darf
der Lieferant lediglich für diesen Zweck, dh der Erfüllung der
Bestellung/des Vertrags verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen
für eigene Zwecke des Lieferanten und/oder eine Weitergabe an Dritte
ist jedenfalls unzulässig.
Der Lieferant wird Eckelt für jeden einzelnen Verstoß gegen
diese Geheimhaltungs- und Unterlassungspflicht unter Ausschluss der Einrede
des Fortsetzungszusammenhangs eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht
unterliegende verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von jeweils
€ 25.000,-- bezahlen. Das Recht von Eckelt zur Geltend-machung allfälliger
über diesen Betrag hinausgehender Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche
bleibt unberührt. Eine bezahlte Vertragsstrafe wird auf die weitergehenden
Schadenersatzansprüche von Eckelt aus der Verletzung dieser Vereinbarung
nicht angerechnet. Bei Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung
ist der Lieferant verpflichtet, Eckelt Rechnung zu legen und alle bestehenden
und zukünftigen Rechte, die aus solchen Verstößen bestehen
oder erwachsen, unentgeltlich und unverzüglich abzutreten. Die oben
genannten Rechtsfolgen bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
13. Anwendbares recht und Gerichtsstand
Die Bestellung unterliegt dem Recht der Republik Österreich, dies
unter Ausschluss der nationalen wie internationalen Kollisionsnormen sowie
des UN-Kaufrechtsüberein-kommens. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche
Zuständigkeit der für den Sitz von Eckelt zuständigen Gerichte.
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